Rechtsprechung
   BAG, 23.07.1968 - 5 AZR 210/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,1183
BAG, 23.07.1968 - 5 AZR 210/68 (https://dejure.org/1968,1183)
BAG, Entscheidung vom 23.07.1968 - 5 AZR 210/68 (https://dejure.org/1968,1183)
BAG, Entscheidung vom 23. Juli 1968 - 5 AZR 210/68 (https://dejure.org/1968,1183)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,1183) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Divergenzrevision - LArbG - Unbewußte Abweichung - Bundesarbeitsgericht

Papierfundstellen

  • BAGE 21, 122
  • NJW 1968, 1981
  • MDR 1968, 957
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 16.10.1967 - 2 AZR 271/67

    Divergenzrevision - Zusammnefassung entwickelter Grundsätze

    Auszug aus BAG, 23.07.1968 - 5 AZR 210/68
    Die Divergenzrevision ist auch dann statthaft, wenn das Landesarbeitsgericht unbewußt von einer Ent scheidung des Bundesarbeitsgerichts - oder eines anderen der in § 72 Abs. 1 Satz 3 ArbGG genannten Gerichte - abweicht (im Gegensatz zum Beschluß des Zweiten Senats in AP Nr. 31 zu § 72. ArbGG Divergenzrevision = NJW 1968, 72).

    Erkennt es die Abweichung nicht - was angesichts der Vielgestaltigkeit des Rechtslebens als Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist -, so bleibt die Divergenzrevision das einzige Mittel, die auch in diesem Falle bedrohte Einheit der Rechtsprechung wieüerherzustellen» 79 Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat zwar in seinem die Grundsätze der Divergenzrevision zusammenfassenden Beschluß vom 16» Oktober 1967 - 2 AZR 271/67 - (demnächst AP Nr» 31 zu § 72 ArbGG Divergenzrevision = NJV 1968, 72) einen entgegengesetzten Standpunkt vertreten; er hat nämlich uner II 1 b der Gründe den Satz aufgestellt, das Landesarbeitsgericht müsse von einem abstrakten tragenden Rechtssatz des 'Bundesarbeitsgerichts bewußt abweichend Der Zweite Senat hat auf Anfrage jedoch erklärt, er wolle an seinem dort geäußerten Standpunkt nicht mehr festhalten» Bereits deshalb entfällt die Notwendigkeit, den Großen Senat anzurufen= 2» Gleichwohl ist die Divergenzrevision nicht zulässig» Zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit dieses Rechts mittels gehört nämlich nach feststehender Rechtsprechung (vgl» den oben angeführten Beschluß des Zweiten Senats), daß das anzufechtende Urteil einen abstrakten tragenden Grundsatz aufstellt, der in Widerspruch zu einem ebenso abstrakten und tragenden Grundsatz des Bundesarbeitsgerichts - oder eines der in § 72 Abs» 1 Satz 3 ArbGG genannten Gerichte - steht» Hieran fehlt es von vornherein, wenn das Urteil eines Landesarbeitsgerichts sich fälschlich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts beruft , wie die Revision allein als Begründung der Divergenz vorträgt».

  • BAG, 16.12.1982 - 2 AZN 337/82

    Divergenz und unrichtige Rechtsanwendung

    Dagegen reicht die fehlerhafte oder unterlassene Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte zur Begründung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (vgl. zum neuen Recht die oben genannten Beschlüsse und ferner - zum alten Recht - BAG, AP Nr. 24 und Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision sowie BAGE 21, 122).
  • BAG, 26.06.1980 - 2 AZR 953/78
    Eine den Revisionsrechtszug eröffnende Divergenz liegt - nach dem hier noch anzuwendenden, bis zum 1. Juli 1979 geltenden Recht - vor, wenn das angefochtene Urteil einen allgemeinen Rechtssatz aufstellt, der die Entscheidung trägt, und wenn dieser Rechtssatz von einem allgemeinen, die Entscheidung ebenfalls tragenden Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts abweicht (vgl. BAG AP Nr. 24 und Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision sowie BAG 21, 122 = AP Nr. 33 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision).

    Daß dem Berufungsgericht am Tage der Verkündung seiner Entscheidung (18. August 1978) die Entscheidung des Senats noch nicht bekannt war, bleibt für die Divergenz ohne Bedeutung, weil es hierfür nicht auf ein "bewußtes" Abweichen ankommt (vgl. BAG 21, 122 = AP Nr. 33 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision; zur Frage der Rechtssicherheit bei Änderung der Rechtsprechung vgl. BAG 23, 292 [319 f.] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu F der Gründe]).

  • BAG, 10.07.1984 - 2 AZN 337/84

    Rechtsmittel - Rechtssatz - Divergenz - Rechtliche Würdigung

    Dagegen reicht die fehlerhafte oder unterlassene Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte zur Begründung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (vgl. zum neuen Recht die oben genannten Beschlüsse und ferner - zum alten Recht - BAG AP Nr. 24 und Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision sowie BAG 21, 122 = AP Nr. 33 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht